Zehn Fakten zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement
Was sagt das Gesetz?
Seit Mai 2004 sind Arbeitgeber gesetzlich zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) verpflichtet, wenn Beschäftigte sechs Wochen innerhalb eines Jahres ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Das Unternehmen klärt mit dem Betroffenen die Möglichkeiten, wie bestehende Arbeitsunfähigkeit überwunden und erneute Arbeitsunfähigkeit verhindert werden kann, um den Arbeitsplatz zu erhalten.
Was heißt Betriebliches Eingliederungsmanagement?
Das Unternehmen unterstützt den Mitarbeiter bei der Suche nach geeigneten individuellen Maßnahmen, die helfen, die Belastungen im Arbeitsalltag zu reduzieren.
Dabei handelt es sich um ein strukturiertes und gesetzlich untermauertes Verfahren mit dem Ziel, gemeinsam mit dem Betroffenen Antworten auf drängende Fragen zu erhalten: Wie lässt sich die Arbeitsfähigkeit wieder herstellen? Wie kann eine erneute Arbeitsunfähigkeit verhindert werden? Wie lässt sich der Gefahr chronischer Erkrankungen und Behinderungen frühzeitig entgegenwirken? Wie kann der Arbeitsplatz dauerhaft gesichert werden? So eröffnet das Betriebliche Eingliederungsmanagement neue Chancen für alle Beteiligten, auch wenn es darum geht, negative Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit zu erkennen und nach Möglichkeit abzustellen.
Was sind die einzelnen Schritte des BEM?
Der erste Schritt ist die Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Mitarbeiter, um ihn über die Ziele und den Ablauf des BEM sowie den Datenschutz aufzuklären. Es geht hierbei vor allem darum, Transparenz für das Verfahren zu schaffen, so dass der Mitarbeiter weiß und darauf vertrauen kann, dass es im BEM Prozess um den Erhalt des Arbeitsplatzes geht. Darüberhinaus ist es wichtig, dem Mitarbeiter zu vermitteln, dass er nicht verpflichtet ist Diagnosen zu nennen und dass seine Gesundheitsdaten streng vertraulich behandelt werden. Soweit der Mitarbeiter dem BEM-Verfahren zustimmt, gilt es gemeinsam auf die Suche nach Maßnahmen zu gehen. Bei der Erarbeitung der Maßnahmen, wie etwa die Gestaltung eines ergonomischen Arbeitsbereiches, Arbeitszeitänderung, (vorübergehende) Aufgabenänderung, Einrichtung eines Telearbeitsplatzes, die Beantragung einer medizinischen Rehabilitation, Durchführung einer Mediation beziehungsweise Konfliktklärung oder die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz, wird der Mitarbeiter aktiv beteiligt, seine Eigeninitiative und Verantwortung gestärkt.
Muss allen Beschäftigten, die sechs Wochen innerhalb der letzten zwölf Monate erkrankt sind, ein BEM Gespräch angeboten werden?
Ja, und zwar unabhängig vom Grund ihrer Erkrankung oder einer vorhandenen Behinderung. Auch wenn der Mitarbeiter noch im Krankenstand ist, teilzeitbeschäftigt ist oder einen befristeten Arbeitsvertrag hat.
Ersetzt die stufenweise Wiedereingliederung das BEM- Verfahren?
Nein. Die stufenweise Wiedereingliederung (auch Hamburger Modell genannt) kann eine Maßnahme des BEM sein, ersetzt das BEM aber nicht. Sie dient dazu, arbeitsunfähig Versicherte nach länger andauernder, schwerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung am bisherigen Arbeitsplatz heranzuführen und damit den Übergang zur ehemaligen vollen Berufstätigkeit zu erreichen. Die betroffenen Personen beziehen während der stufenweisen Wiedereingliederung Krankengeld oder Übergangsgeld. Sie gelten auch in dieser Zeit als arbeitsunfähig. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement hingegen ist kein punktuelles Ereignis, sondern ein Klärungsprozess, der bis zur Eingliederung oder Feststellung der Aussichtslosigkeit dauert.
Muss der Betroffene das BEM-Gespräch annehmen?
Nein. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist freiwillig. Dies bedeutet, in jeder Phase des Verfahrens kann der Mitarbeiter seine Zustimmung verweigern, widerrufen oder Maßnahmen ablehnen.
Was passiert, wenn der Mitarbeiter das BEM ablehnt?
Der BEM-berechtigte Mitarbeiter hat grundsätzlich keine Pflicht einem BEM-Verfahren zuzustimmen. Der Betroffene nimmt sich jedoch die Möglichkeit, mit Experten gemeinsam nach Möglichkeiten zu suchen, wie die bestehende Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden, erneute Arbeitsunfähigkeit verhindert und so sein Arbeitsplatz erhalten werden kann. Zudem muss er sich in einem streitigen Verfahren entgegenhalten lassen, nicht kooperativ am Erhalt seines Arbeitsplatzes mitgewirkt zu haben. Die Ablehnung des BEM-Verfahrens wird dokumentiert und in der Personalakte aufgenommen. Gleichzeitig entfällt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, weitere Maßnahmen im Rahmen des § 167 Abs. 2 SGB IX zu prüfen. Auf die fehlende Zustimmung kann sich der Arbeitgeber jedoch nur berufen, wenn er den BEM-Berechtigten zuvor auf die Ziele des BEM sowie auf die Art und dem Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hingewiesen hatte.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber das BEM ablehnt?
Wird dem kranken Mitarbeiter kein BEM angeboten, wird der Arbeitgeber gesetzlichen Auflagen nicht gerecht und manövriert sich – auch juristisch – ins Abseits. Wird kein BEM durchgeführt, entstehen dem Betrieb nicht nur erhebliche Kosten, ausgelöst durch Entgeltfortzahlungen, angespartem Urlaub, Zusatzkosten durch Fehler und Überlastung der Abteilung, Unzufriedenheit und Motivationsmangel. Sollte eine Kündigung notwendig werden, besteht ohne das BEM eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung wegen Verstoßes gegen den „ultima-ratio-Grundsatz“ sozialwidrig ist. Unternehmen sollten sich auch darüber im Klaren sein, dass arbeitsunfähige Mitarbeiter eine Krankheitsspirale auslösen können: Kollegen fangen die Mehrarbeit auf und werden durch Überlastung und Unzufriedenheit selbst krank.
Was kann das BEM leisten?
Mit jedem investierten Euro ins Eingliederungsmanagement können Unternehmen ein Vielfaches an Ausgaben sparen. Ein Mitarbeiter, der einen Tag arbeitsunfähig ist, kostet dem Unternehmen durchschnittlich 450 Euro am Tag – hier kann man sich schnell ausrechnen, welcher Betrag bei wochenlanger Arbeitsunfähigkeit zusammenkommt. Darüber hinaus unterstützen die beteiligten Stellen und Ämter, wie Krankenkassen, Deutsche Rentenversicherung, Integrationsämter und Berufsgenossenschaften sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer finanziell. Sei es durch Finanzierung von höhenverstellbaren Tischen, orthopädischen Stühlen, Gesundheitskurse, Arbeitsassistenz oder Minderleistungsausgleich und vielem mehr. Nicht zu vernachlässigen ist die Botschaft an die Belegschaft, durch die das Image des Unternehmens eindeutig gestärkt wird: Wir kümmern uns und stehen zu unseren Leuten – auch in schlechten Zeiten. Dies schafft eine Vertrauenskultur, eine Partnerschaft zwischen Unternehmen und Mitarbeiter.
Wann wird ein BEM-Prozess abgeschlossen?
Sobald der Mitarbeiter wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert ist oder das BEM-Team nach
Ausschöpfung aller Möglichkeiten zu dem Schluss gekommen ist, dass eine Eingliederung nicht mehr möglich ist. Abgeschlossen ist ein BEM-Fall auch dann, wenn der Mitarbeiter den BEM-Fall ablehnt oder den Prozess unterbricht. Ist ein BEM-Fall abgeschlossen, werden ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeitszeiten wieder von Neuem gezählt. Die im Laufe des BEM erhobenen Daten werden in einer separaten BEM-Akte und nicht in der Personalakte aufgehoben. Diese wird nach Abschluss des BEM-Falles versiegelt und für unberechtigte Personen unzugänglich aufbewahrt.