Kurz gemeldet – wissenswerte Urteile

Landesarbeitsgericht Köln zum Thema „Krankheitsbedingte Kündigung und Weiterbeschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz“1
Wie weit muss der Arbeitgeber prüfen, ob ein dauerhaft erkrankter Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann?

Besteht für den Arbeitnehmer der Anspruch auf Durchführung eines BEM und hat der Arbeitgeber ihm dieses nicht angeboten oder unzureichend durchgeführt, reicht die pauschale Erklärung des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess, es gäbe keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, nicht aus. Er muss umfassend darlegen, warum der Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr möglich, die leidensgerechte Anpassung ausgeschlossen ist, und weshalb der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden kann. Bei einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer sind seine Rechte zudem durch ein geordnetes Verfahren vor dem Integrationsamt zu prüfen.2

Landesarbeitsgericht Hamm zum Thema „Verweigerung der stufenweisen Wiedereingliederung“3

  1. Bietet der Arbeitnehmer nach längerer psychischer Erkrankung erfolglos seine Arbeitskraft an und liegt die vom behandelnden Facharzt ausgestellte „Arbeitsfähigkeitsbescheinigung“ vor, so hat der Arbeitgeber die fehlende Arbeitsfähigkeit zu beweisen. Kann er dies nicht, muss der Arbeitgeber Vergütungszahlung wegen Annahmeverzuges leisten. (…)
  2. Zu den gebotenen Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 167 Absatz 2 SGB IX gehört auch die Durchführung einer ärztlich empfohlenen stufenweisen Wiedereingliederung. Die frühere Auffassung, dem Arbeitgeber stehe die Entscheidung hierüber frei, ist nach Einführung des § 167 SGB IX überholt. Im Weigerungsfall kommen Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gemäß § 280 BGB, § 823 Absatz 2 i.V.m. § 167 Absatz 2 SGB IX in Betracht.

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1 Urteil vom 13.04.2012; Aktenzeichen 5 Sa 551/11
2 Quelle: Justizportal des Landes NRW
(http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php)
3 Urteil vom 04.07.2011; Aktenzeichen 8 Sa 726/11